Es gibt Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung bzw. Beeinträchtigung (bspw. einer körperlichen Behinderung, chronischen Erkrankung, Lese-Rechtschreibschwäche) nicht die Leistungen erbringen können, die ihrer eigentlichen Begabung entsprechen. Diese Schülerinnen und Schüler haben auf der Grundlage eines ärztlichen Attests unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Bei einem Nachteilsausgleich werden die Rahmenbedingungen (zumeist in einer Prüfung) dahingehend verändert, dass eine Beeinträchtigung ausgeglichen wird (z.B. durch zeitliche, räumliche oder technische Veränderungen).
Durch einen Nachteilsausgleich werden nicht das Anspruchsniveau oder die Leistungsanforderungen verändert, auch geht es nicht darum, alle Schülerinnen und Schüler auf ein gleiches Leistungsniveau zu heben oder Leistungsdefizite auszugleichen. Es werden lediglich die Rahmenbedingungen verändert, um Nachteile zu kompensieren. Es gilt weiterhin für alle Schülerinnen und Schüler der Grundsatz der Gleichbehandlung und die zielgleiche Beschulung.
Ein Nachteilsausgleich muss unter Beifügung eines ärztlichen Attestes schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Die Klassenkonferenz berät über die Vergabe und die Form des Nachteilsausgleichs und informiert die Schulleitung. Diese trifft die endgültige Entscheidung über die Vergabe und Form des Nachteilsausgleichs und informiert die Eltern. Die Klassen- und Fachlehrer werden über den endgültigen Stand und die Konsequenzen des Nachteilsausgleichs in Kenntnis gesetzt. Am Ende des Schuljahres wird in der Zeugniskonferenz über die Fortführung bzw. die Aussetzung des Nachteilsaugleichs im folgenden Schuljahr beraten.
Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Bethlehem zur Verfügung.